AGB

Lieferbedingungen:

ECKOLD-Biegetechnik - ein modernes Dienstleistungsunternehmen im Profilbiegen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 03/2014

  1. Allgemeines / Geltungsbereich, Schriftform

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder ergänzender Bedingungen des Bestellers die Lieferung / Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen in der bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Fassung auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.

1.4 Telefonische oder mündliche Vereinbarungen, zusätzliche Abreden, Zusagen und Zusicherungen, spätere Abänderungen des Vertrages erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

 

  1. Vertragsschluss

2.1 Sofern nicht eine Bindefrist ausdrücklich erwähnt ist, sind unsere Angebote freibleibend.

2.2 Stellt die Bestellung das Angebot auf Vertragsabschluss dar, können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Dies kann u.a. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder auch dadurch geschehen, dass beim Besteller innerhalb dieser Frist unsere Lieferung / Leistung erbracht wird.

 

  1. Angebotsunterlagen, Genehmigungen, Informationen

3.1 An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen Zeichnungen, Mustern und anderen von uns oder Dritten stammenden und dem Besteller zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen und Gegenstände dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder bekannt gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurück zu geben, wenn sie vom Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss geführt haben.

3.2 Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. im Vertrag ausdrücklich auf diese Bezug nehmen.

3.3 Der Besteller hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen. Sind wir ihm dabei behilflich, sind uns die dafür entstehenden Kosten gesondert angemessen zu vergüten.

3.4 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, etwaige technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller aber nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.

 

  1. Produktangaben, Sachmängel

4.1 Unsere Produktbeschreibungen und -angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne der §§ 443, 444, 639 BGB dar, es sei denn, dass wir diesbezüglich ausdrücklich schriftlich eine Garantie im Sinne der §§ 443, 444, 639 BGB übernommen haben.

4.2 Hinsichtlich der Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung gilt grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung erfolgte Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertraglich bindende Beschaffenheits-angabe der Lieferung bzw. Leistung dar, es sei denn, eine solche wird zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4.3 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, sind Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Beschaffenheitsgarantien, arglistig verschwiegene Mängel und Schadensersatzansprüche des Bestellers in den in Ziffer 13 Nr.1 a) bis g) genannten Fällen.

4.4 Im Falle von Mängeln an unserer Lieferung oder Leistung, die bereits bei Gefahrenübergang nachweislich vorhanden waren, werden wir den Vertrag nach unserer Wahl entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung nacherfüllen. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind auf Verlangen an uns herauszugeben.

4.5 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Werk.

4.6 Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung dadurch entstehen, dass das Produkt an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde, sind vom Besteller zu tragen.

4.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.

4.8 Zur Vornahme aller von uns für notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller durch Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Geschieht dies nicht, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

4.9 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine zuvor gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt kein wesentlicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. 4.10 Unsere Haftung auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln richtet sich ausschließlich nach Ziffer 13.

4.11 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der Ziffer 4.1 bis 4.10 haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben oder ein Mangel von uns arglistig verschwiegen worden ist oder soweit der Besteller uns wegen der Mangelhaftigkeit eines von uns an den Besteller gelieferten Produktes, welches an einen Verbraucher weiterverkauft worden ist, in Regress nimmt (§ 478 Absatz IV und V BGB).

4.12 Ergibt sich bei einer aus Anlass der Beanstandung erfolgten Untersuchung der von uns erbrachten Lieferung bzw. Leistung oder bei Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung des Bestellers zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, sowohl die Kosten des Versandes als auch eine angemessene Vergütung für die Überprüfung der Ware vom Besteller zu verlangen.

4.13 Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in nachfolgenden Fällen, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind: Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Überbeanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichteinhaltung der in den technischen Dokumentationen beschriebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

4.14 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach oder nimmt Reparaturen vor, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes oder sonstige Eingriffe in den Liefergegenstand.

4.15 Im Rahmen von Rückgriffsansprüchen des Bestellers uns gegenüber haften wir nicht für über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer.

4.16 Für kostenlose Verkaufsunterstützungsmaßnahmen (technische Beratung, Erstellung von Plänen, Entwürfen und Berechnungen, usw.) übernehmen wir keine Haftung.

4.17 Die Mängelansprüche des Bestellers entfallen, wenn der Besteller uns trotz Aufforderung nicht die Möglichkeit gibt, als mangelhaft gerügte Produkte oder Leistungen zu untersuchen.

4.18 Eine auf eine Mängelrüge des Bestellers von unserer Seiten durchgeführte Nachbesserung, Ersatzteillieferung oder Ersatzlieferung erfolgt stets ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

4.19 Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, erforderlichenfalls auch durch Probeläufe, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch im Rahmen etwaiger von uns erklärter Garantien.

4.20 Unsere in dieser Ziffer 4 genannten Verpflichtungen sind – vorbehaltlich Ziffer 13 - für den Fall der Sachmängel abschließend.

4.21 Ziffer 4.1 bis 4.20 gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers entsprechend, wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.

 

  1. Rechtsmängel

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung / Leistung lediglich in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht verletzen und deshalb berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhoben werden, so werden wir auf unsere Kosten und nach unserer Wahl dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller in zumutbarer Weise derart modifizieren, das die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

5.2 Werden durch vom Besteller vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt oder hat der Besteller die Schutzrechtsverletzung aus sonstigen Gründen zu vertreten, so sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen und der Besteller hat uns im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

5.3 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach Ziffer 13. Stand: 03-2014

5.4 Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn

  • der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet hat, der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und uns die Durchführung der notwendigen Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen bzw. Vergleiche mit dem Schutzrechtsverletzten vorbehalten bleiben,
  • die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen oder für uns nicht vorhersehbaren Weise verwendet hat und
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung bzw. speziellen Vorgaben des Bestellers beruht.

5.5 Stellt der Besteller die Nutzung des Liefergegenstandes, z.B. aufgrund von Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hin zu weisen, dass mit dieser Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

5.6 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten Ziffer 4.15 und 4.19 entsprechend.

5.7 Die in dieser Ziffer 5 genannten Verpflichtungen sind - vorbehaltlich Ziffer 13 - für den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend.

 

  1. Preise und Zahlung, Kündigung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise EXW Sperrluttertal, D - 37444 St. Andreasberg, (INCOTERMS 2010) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung ist nach Erhalt der Ware und Übersendung der Rechnung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zu leisten.

6.2 Für Mehrleistungen oder geänderte Ausführungen, die auf Veranlassung des Bestellers und/oder in seinem Interesse zusätzlich von uns ausgeführt werden, steht uns eine Vergütung auf Grund der vereinbarten Einheitspreise, mindestens aber die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Absatz 2 BGB zu.

6.3 Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung des vollen Umfangs der angebotenen Leistung.

6.4 Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung über den entsprechenden Teil.

6.5 Zahlungen haben ausschließlich auf eines unserer Konten zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstage porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die uns evtl. durch eine gesondert vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

6.6 Kündigt der Besteller nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass wir dies zu vertreten haben, stehen uns die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche können wir für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% des vereinbarten Nettoauftragswertes geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht uns nicht zu, wenn der Besteller nachweist, dass der nach § 649 BGB uns zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist oder uns nach § 649 BGB überhaupt keine Vergütung zusteht. Ein über die Pauschale hinausgehender Anspruch von uns aus § 649 BGB bleibt unberührt.

6.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen. Der Besteller hat ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen.

 

  1. Softwarenutzung

7.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

7.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a. ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke-nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Der Besteller hat die Software und Dokumentation streng vertraulich zu behandeln.

7.3 Wir sind zur Überlassung des der Software zugrunde liegenden Quellcodes grundsätzlich nicht verpflichtet.

7.4 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 7.5 Wir bleiben Eigentümer aller von uns gemachten oder entwickelten Erfindungen, Konstruktionen und Verfahren und es werden abgesehen von den Bestimmungen dieser Ziffer 7 keine gewerblichen oder nichtgewerblichen Schutzrechte gewährt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns an dem Liefergegenstand das uneingeschränkte Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderung geleistet werden. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer vom Besteller anerkannten Saldoforderung.

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen und die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Seine entsprechenden Ansprüche im Schadensfall tritt er hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

8.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns eine etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware sowie einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung oder Beschlagnehme unverzüglich unter Übergabe aller für einen Widerspruch gegen den Zugriff Dritter notwendigen Unterlagen schriftlich oder per Telefax mitzuteilen. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind. Einen Besitzwechsel unserer Vorbehaltsware sowie den Wechsel seines Geschäftssitzes hat uns der Besteller gleichfalls unverzüglich anzuzeigen.

8.4 Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Das Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

8.5 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Besteller berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen.

8.6 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder aus einem sonstigen diese Waren betreffenden Rechtsgrund gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis sowie die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.7 Bei Weiterveräußerung der Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten.

8.8 Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

8.9 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

8.10 Sofern unsere Liefergegenstände fest mit Grund und Boden verbunden bzw. in einem Gebäude eingefügt werden, erfolgt die Verbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck.

8.11 Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8.12 Solange uns eine Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zusteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch in seinem Besitz sind, wo sie sich z. Zt. befinden und an welche Abnehmer er die übrige Vorbehaltsware weiterveräußert hat.

8.13 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

  1. Lieferfristen und Liefertermine

9.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart oder von uns als verbindlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien.

9.2 Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.

9.3 Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir sobald als möglich dem Besteller mitteilen.

9.4 Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen, wenn der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat sowie bei Ereignissen höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wozu auch Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen, Energieversorgungs-, Transport- und Verkehrsstörungen gehören, soweit solche Ereignisse auf die Erbringung unserer Leistung erheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Nachunternehmern bzw. Vorlieferanten eintreten. Dies gilt außerdem, wenn solche Umstände während des Verzuges eintreten.

9.5 Im Falle von Mehrleistungen oder geänderten Ausführungen auf Wunsch oder Anordnung des Bestellers verlängern sich die Fristen ebenfalls angemessen.

9.6 Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

9.7 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft gemeldet worden ist oder der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Meldung der Fertigstellung bzw. Abnahmebereitschaft maßgebend.

9.8 Im Falle der Liefer- / Leistungsverzögerung kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu, so ist er verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Lieferung/Leistung besteht.

9.9 Im Übrigen bestimmt sich unsere Haftung wegen Liefer-/Leistungsverzuges ausschließlich nach Ziffer 13.

 

  1. Ausfuhrgenehmigungen

Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Lieferung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder sie US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

 

  1. Gefahrübergang / Abnahme / Annahmeverzug

11.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Versand auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Übergabe an die den Transport ausführende Person – auch bei Verwendung eines unserer Transportmittel - auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall die Kosten des Versands übernehmen, etwa bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Aufstellung oder die spätere Inbetriebnahme zu erbringen haben.

11.2 Soweit ein Werkvertrag vorliegt, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Diese muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern

11.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

11.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder unterlässt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

  1. Unmöglichkeit

12.1 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen bestimmt sich unsere Haftung wegen Unmöglichkeit ausschließlich nach Ziffer 13.

12.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

  1. Haftung

13.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer verspäteten und/oder mangelhaften Lieferung / Leistung, haften wir auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz (insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur a) bei Vorsatz b) bei grober Fahrlässigkeit. c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, e) im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, f) bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung allerdings der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Unter „wesentlicher Vertragspflicht“ sind solche Pflichten zu verstehen, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören die Pflichten, die wir nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu leisten haben sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitere Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.

13.2 Unsere Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Besteller ordnungsgemäß gesichert worden wäre.

13.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Verjährung

14.1 Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht für Beschaffenheitsgarantien, arglistig verschwiegene Mängel und Schadensersatzansprüche des Bestellers in den in Ziffer 13 Nr.1 a) bis g) genannten Fällen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt außerdem für Mängel an Bauwerken und an Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie für Rückgriffsansprüche in Folge eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 479 BGB).

14.2 Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

  1. Compliance

Der Besteller ist verpflichtet, den Einsatz von Kinderarbeit oder einer anderen Form unfreiwilliger oder erzwungener Arbeit zu unterlassen, jede Form von Diskriminierung innerhalb seines Unternehmens oder im Hinblick auf seine Sub-Unternehmer und/oder Zulieferer zu unterlassen, sichere Arbeitsbedingungen und ein gesundes Arbeitsumfeld für seine Arbeitnehmer sicherzustellen, sich im Hinblick auf die Umwelt rücksichtsvoll zu verhalten und ökologisch nachteilige Auswirkungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu minimieren, und jede Form von Korruption zu unterlassen. Wir als Auftraggeber verpflichten uns ebenfalls die o.g. Punkte zu beachten und danach zu handeln.

 

16. Geheimhaltung, Abtretung, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

16.1 Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen geheim zu halten. Der Besteller steht dafür ein, dass die ihm zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten mit Sorgfalt behandelt werden und nicht für andere Zwecke weitergegeben und weiterverwendet werden. Zu einer entsprechenden Geheimhaltung hat der Besteller auch alle seine Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen zu verpflichten.

16.2 Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag, insbesondere auch die Abtretung von Mängelhaftungsansprüchen, ist nur mit unserer Zustimmung möglich. 1

6.3 Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller ergebenden Pflichten ist unser Geschäftssitz.

16.4 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlichrechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir behalten uns jedoch Klageerhebung am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers vor.

16.5 Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

16.6 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung gilt das Gesetz.

16.7 Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

Einkaufsbedingungen

ECKOLD-Biegetechnik GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Stand 06/2016

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1.1 Für alle Bestellungen der Firma ECKOLD-Biegetechnik GmbH & Co. KG (im folgenden Auftraggeber genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen.
    1.2 Mit der Annahme des Auftrages erkennt der Auftragnehmer diese Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen jeder Art für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als verbindlich an. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder diese Einkaufsbedingungen ergänzende Bedingungen des
    Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen durch den Auftraggeber bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Auftragnehmers.
    1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der § 310 Absatz 1, 14 Abs. 1 BGB.
    1.4 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen ausdrücklich auf gesetzliche Regelungen Bezug genommen wird, hat dies nur klarstellende Bedeutung. Auch soweit diese Einkaufsbedingungen keine Klarstellung über die Geltung von gesetzlichen Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Einkaufsbedingungen nicht
    unmittelbare Änderungen oder Ausschlüsse enthalten.
    2. Preise, Preisstellung
    2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise DDP benannte Lieferadresse gemäß INCOTERMS 2010. Ist keine Lieferadresse angegeben und nichts anderes vereinbart, so gilt als Lieferadresse der Geschäftssitz des Auftraggebers.
    3. Unzulässige Werbung, Geheimhaltung
    3.1 Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit dem Auftraggeber erst nach der vom Auftraggeber erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
    3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
    Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten nicht offenzulegen. Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über betriebliche Verhältnisse des Auftraggebers und der Endkunden / Betreiber sowie alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten,
    soweit diese nicht vom Auftraggeber oder der Endkunden selbst veröffentlicht werden. Der Auftragnehmer wird seine Unterlieferanten und Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Diese Verpflichtungen bestehen auch über die
    Vertragsdauer hinaus fort.
    4. Angebot, Bestellung, Vertragsunterlagen
    4.1 Bestellungen erfolgen nur in schriftlicher Form. Telefonisch erteilte Bestellungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Bestellungen per Telefax, per Email oder durch sonstige Datenfernübertragung erfolgen. Eine Unterschrift ist zur Wahrung der
    Schriftform nicht erforderlich.
    4.2 Jede Bestellung ist vom Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen zu bestätigen. Soweit in der Bestellung das Angebot auf Vertragsabschluss liegt, kann der Auftraggeber seine Bestellung zurückziehen, wenn die Bestätigung von Seiten des Auftragnehmers nicht innerhalb von 5 Werktagen eingeht.
    4.3 Auf etwaige Abweichungen von der Bestellung des Auftraggebers ist in der Auftragsbestätigung gesondert hinzuweisen. Solche Abweichungen gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
    4.4 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.
    4.5 Der Auftragnehmer hat die Ausschreibungsunterlagen, Angaben im Bestelltext, in Zeichnungen, Prozessanforderungen und sonstigen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf Abweichungen untereinander und die Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Zielen / Absichten des Auftraggebers zu prüfen und festgestellte Fehler, Widersprüche oder Unklarheiten dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Spätere Mehrforderungen des Auftragnehmers aufgrund von Unkenntnis der örtlichen oder technischen Gegebenheiten sowie Fehlern, Unklarheiten oder Widersprüchen in den zuvor genannten Unterlagen werden deshalb nicht anerkannt.
    5. Verantwortlichkeit für technische Angaben
    Die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen,Berechnungen und anderen Unterlagen berührt die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Hinblick auf den Leistungsgegenstand nicht. Das gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen seitens des Auftraggebers.
    6. Lieferungen, Lieferzeit, Vertragsstrafe
    6.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich und wesentlicher Vertragsbestandteil. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang der Ware einschließlich der Dokumentation bei der von dem Auftraggeber angegebenen Lieferadresse, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von werkvertraglichen Leistungen auf die abnahmereife Fertigstellung der Gesamtleistung des Auftragnehmers einschließlich Dokumentation an.
    6.2 Mit der Übergabe werden gelieferte Waren Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass keinerlei Rechte Dritter (z.B. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht) bestehen und stellt den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
    6.3 Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darüber zu verständigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die eine rechtzeitige Lieferung/Leistung voraussichtlich unmöglich machen. In solchen Fällen wird der Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Vertragstermin eingehalten werden kann oder sich nur eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung ergibt, und dem Auftraggeber mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin.
    6.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
    6.5 Im Falle des Liefer-/ Leistungsverzuges des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, pro Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe von 0,3% des Netto-Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware, bzw. verspätet erbrachten Leistung, höchstens 5% des Netto-Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware bzw. verspätet erbrachten Leistung zu verlangen. Unter Netto-Auftragswert ist der Wert zu verstehen, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Vergütung bemisst. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe braucht sich der Auftraggeber noch nicht bei Gefahrübergang vorzubehalten. Er kann sie vielmehr bis zur Schlusszahlung der der verspäteten Lieferung/ Leistung zugrundeliegenden Bestellung geltend machen.
    6.6 Mehrlieferungen und -leistungen sowie Teillieferungen und -leistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber akzeptiert.
    6.7 Vorzeitige Auslieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht bezogen auf den vereinbarten Termin.
    7. Verpackung, Gefahrenübergang
    7.1 Durch die Verpackung ist ein Schutz der Lieferung vor Beschädigung sicherzustellen. Der Auftragnehmer verpackt, versendet und versichert die Waren auf seine Kosten fach- und anforderungsgerecht. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Versand- und Verpackungsvorschriften sowie vom Auftraggeber vorgegebene Anweisungen zu Versand und Verpackung sind zu beachten. Verpackungsmaterial ist vom Auftragnehmer auf Verlangen vom Auftraggeber zurückzunehmen.
    7.2. Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Montage und / oder Inbetriebnahme mit Übergabe der Lieferung an der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse auf den Auftraggeber über. Bei Lieferungen mit Montage geht die Gefahr mit erfolgreicher Montage, bei Lieferungen mit Inbetriebnahme mit erfolgreicher Inbetriebnahme auf den Auftraggeber über. Bei vertraglich vereinbarter Abnahme sowie bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
    8. Ausfuhrgenehmigung
    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder sie US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.
    9. Beanstandungen, Wareneingang
    Die Annahme von Waren erfolgt vorbehaltlich der vereinbarten Güte, Beschaffenheit und Menge. Die Frist für die Untersuchung der Ware im Sinne des § 377 HGB beträgt mindestens 5 Werktage, bei zeitaufwendigen Untersuchungen verlängert sich diese Frist in angemessenen Umfang.
    10. Ausführung der Lieferungen und Leistungen, Leistungsänderungen
    10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht ausgeführt bzw. erbracht werden und dem neuesten Stand der Technik, den am Verwendungsort einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, auch den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes, und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sämtliche Produkte haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt den Auftraggeber von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er dem Auftraggeber die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert.
    10.2 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    10.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
    10.4 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zu liefernden Produkte neu und ungebraucht sind und dass sämtliche Stoffe und Bauteile, die in die zu liefernden Produkte/Leistungen eingebaut sind, neu und ungebraucht sind.
    10.5 Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien, Zulieferteilen und sonstige Maßnahmen, die sich auf die Produktqualität oder Produkteigenschaften auswirken könnten, sind dem Auftraggeber vor Belieferung bekannt zu geben und bedürfen dessen Zustimmung.
    10.6 Der Auftraggeber kann Änderungen des Liefer-/Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei solchen Leistungsänderungen werden die entstehenden Mehr- oder Minderkosten auf der Kalkulations- und Auftragsbasis des Hauptauftrages ermittelt. Erfolgt kein schriftlicher Hinweis des Auftragnehmers auf eine durch die Vertragsänderung notwendig werdende Verlängerung der vertraglich vereinbarten Fristen und Termine, ist eine Verlängerung dieser Fristen und Termine ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.
    11. Mängelansprüche, Verjährung
    11.1 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich dem Auftraggeber zu. § 439 BGB gilt entsprechend.
    11.2 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort,wo sich das Produkt bestimmungsgemäß befindet.
    11.3 Der Auftragnehmer trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie beim Auftraggeber anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
    11.4 Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber keine Vergütung bzw. Wertersatz für die Nutzung der ursprünglich gelieferten mangelhaften Ware zu zahlen.
    11.5 Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Mängelansprüchen kann der Auftraggeber wegen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann der Auftraggeber den Mangel - auch ohne vorher den Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert zu haben - auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben.
    11.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate; bei einem Bauwerk, einschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen, und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Lieferadresse. Für Liefergegenstände, die an der Lieferadresse zu montieren sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der fertigen Montage, bei vereinbarter Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer mit erfolgreicher Inbetriebnahme, bei vereinbartem Probebetrieb, sobald dieser ohne Beanstandungen durchgeführt ist. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die vereinbarte Montage, die Inbetriebnahme, die Durchführung des vereinbarten Probebetriebes, oder die vertraglich vereinbarte Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, beginnt die Verjährungsfrist spätestens 6 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes. Liegt ein Werkvertrag vor, beginnt die Verjährungsfrist immer erst mit erfolgter Abnahme zu laufen.
    11.7 Liefert der Auftragnehmer im Rahmen seiner Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, so beginnt die Verjährungsfrist für dieses Ersatzprodukt neu zu laufen. Nimmt der Auftragnehmer in Rahmen seiner Nacherfüllung umfangreiche Nachbesserungsarbeiten vor, so beginnt – bezogen auf die der Nachbesserung zugrundeliegenden Mängel und deren Ursachen - die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Regelung der Ziffer 11.7 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn sich der Auftragnehmer bei der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausdrücklich vorbehalten hat, diese nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
    11.8 Durch Quittierung des Empfangs von Lieferungen und durch Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichtet der Auftraggeber nicht auf Mängelansprüche und sonstige Rechte.
    12. Ersatzteile
    12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Lieferung des Liefergegenstandes, bei Werkverträgen nach der Abnahme der Leistung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
    12.2 Stellt der Auftragnehmer nach Ablauf der vorgenannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem Auftraggeber Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. Der Auftragnehmer hat die entsprechende Einstellung rechtzeitig mit einer Vorlauffrist von mindestens 6 Monaten anzuzeigen.
    13. Ausführungsunterlagen, Werkzeuge, Beistellungen
    13.1 Vom Auftraggeber dem Auftragnehmer überlassene Werkzeuge, Modelle, Formen und Muster, Fertigungseinrichtungen, Profile, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werk-Normblätter, Druckvorlagen, Kalkulationen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen sowie sonstige Gegenstände und Unterlagen, die dem Auftragnehmer für die Herstellung des Liefer-/Leistungsgegenstandes überlassen werden bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen nur zur Durchführung des vom Auftraggeber erteilten Auftrages Verwendung finden, Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind vom Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen zu verwahren, als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen, absolut geheim zu halten und gegen Beschädigung
    oder Verlust auf eigene Kosten zum Neuwert ausreichend zu versichern. Nach Unterlagen des Auftraggebers gefertigte Artikel dürfen vom Auftragnehmer Dritten weder zugänglich gemacht werden noch überlassen oder verkauft werden. Der Auftragnehmer haftet für Beschädigung oder Verlust der ihm überlassenen Gegenstände und
    Unterlagen, auch wenn er dies nicht selbst zu vertreten hat.
    13.2 Bei nicht vertragsgemäßer Verarbeitung oder bei Beschädigung des vom Auftraggeber beigestellten Materials ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine kostenpflichtige Ersatzlieferung der beigestellten Materialien beim Auftraggeber zu beziehen.
    13.3 Unterlagen des Auftraggebers im Sinne von Ziffer 13.1 sind samt allen Abschriften und Vervielfältigungen nach Erledigung von Anfragen oder nach der Abwicklung von Bestellungen umgehend und unaufgefordert oder im Falle eines wichtigen Grundes, z. B. bei vorübergehender Lieferunfähigkeit des Auftragnehmers nach Aufforderung durch den Auftraggeber an den Auftraggeber zurückzugeben.
    13.4 Werkzeuge, Formen, Druckvorlagen, Muster, Modelle und sonstige Vorrichtungen, die dem Auftraggeber berechnet werden, gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über; sie werden vom Auftragnehmer unentgeltlich für den Auftraggeber verwahrt, als Eigentum des Auftraggebers gekennzeichnet, gegen Schäden jeglicher Art abgesichert, zum Neuwert ausreichend versichert und sind nur für Zwecke des Auftraggebers zu benutzen. Der Auftragnehmer ist nach Erledigung des Auftrages sowie im Falle ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung oder im Falle eines wichtigen Grundes, z. B. bei vorübergehender Lieferunfähigkeit des Auftragnehmers nach Aufforderung durch den Auftraggeber zur Herausgabe im ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet.
    14. Haftung, Produkthaftung, Freistellung Versicherung
    14.1 Für alle vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzungen, auch bei einer mangelhaften Lieferung / Leistung, richtet sich die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach dem Gesetz. Haftungsbeschränkungen von Seiten des Auftragnehmers gelten nicht.
    14.2 Wird der Auftraggeber aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produkts vom Auftraggeber in Anspruch genommen, welche auf ein Produkt des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz des ihm durch die Inanspruchnahme entstandenen Schadens insoweit zu verlangen, als dieser durch das Produkt des Auftragnehmers bedingt ist. In den
    Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, wobei in diesen Fällen der Auftragnehmer nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, sofern die Schadensursache in seinem Verantwortungsbereich liegt.
    14.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber im Rahmen seiner Produktverantwortlichkeit im Sinne von Ziffer 14.2 von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung zu erstatten. Dies gilt für unmittelbare Ansprüche gegen den Auftraggeber und Rückgriffansprüche Dritter, die den Ersatzanspruch des Geschädigten befriedigt haben.
    14.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Produktes ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich oder für den Auftraggeber unzumutbar. Soweit eine Rückrufaktion Folge einer Fehlerhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten Produktes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion.
    14.5 Von den Ansprüchen aus Ziffer 14.2 bis 14.4 unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers.
    14.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme - mindestens € 2 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten, welche alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos versichert. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen. Etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
    15. Schutzrechte
    15.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand frei von Rechten Dritter (insbesondere Patente, Lizenzen, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- oder sonstige Schutzrechte) in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.
    15.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss mitzuteilen, ob hinsichtlich seines Produktes Schutzrechte bestehen oder angemeldet sind.
    15.3 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten im Sinne von Ziffer 15.1 geltend machen und ersetzt ggf. entstehenden Schaden.
    15.4 Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegenüber einem
    von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
    15.5 Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer- / Leistungsgegenstandes durch Schutzrechte Dritter im Sinne des Ziffer 15.1 beeinträchtigt, so ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, auf eigene Kosten nach Abstimmung mit dem Auftraggeber entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefer-/Leistungsgegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Produkte/Leistungen so abzuändern,
    dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen.
    16. Rechnung und Zahlung, Abtretung,Aufrechnung, Zurückbehaltung
    16.1 Im gesamten Schriftverkehr sind die vom Auftraggeber gemachten Angaben (Bestell-Nr., Ident Nr. usw.) zu wiederholen.
    16.2 Die Rechnungen sind unter Angabe der vollständigen Bestellkennzeichen und unter Beachtung der jeweils neuesten Rechnungslegungsvorschriften nach den aktuellen Steuergesetzen in zweifacher Ausfertigung nach erfolgter Lieferung, bei Werkverträgen nach erfolgter Abnahme einzureichen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Rechnungserhalt abzüglich 3% Skonto, oder 30 Tage nach Rechnungserhalt abzüglich 2% Skonto oder 60 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug. 16.3 Soweit der Auftragnehmer zur Lieferung von Dokumentationen, Betriebsanleitungen oder Bescheinigungen über Materialprüfungen verpflichtet ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Dokumentationen bzw. Bescheinigungen.
    16.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Hinsichtlich des zurückbehaltenen Betrages beginnt die Zahlungs- und Skontofrist nach vollständiger
    Beseitigung der Mängel.
    16.5 Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus den mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Auftraggeber.
    16.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder vom Auftraggeber anerkannt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftraggebers stehen. Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig
    festgestellter oder unbestrittener Forderungen.
    16.7 Durch Zahlungen wird weder die Richtigkeit der Rechnung noch die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkannt.
    17. Reach-Verordnung
    17.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, den Auftraggeber nur mit Produkten zu beliefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnungen (EG) 1907/2006 („REACH“) und (EG) 1272/2008 („CLP-Verordnung“) erfüllen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Registrierungs- und Informationspflichten unter
    REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLPVerordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Stoffe und Gemische Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner Materialien zur Verfügung. Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber unaufgefordert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor der ersten Belieferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden.
    17.2 Die Erfüllung insbesondere der Registrierungspflicht, aber auch der Übermittlung aktueller vollständiger Sicherheitsdatenblätter, die den jeweils gültigen Vorgaben von REACH in Kombination mit der CLP-Verordnung entsprechen, werden vom Auftraggeber als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er dem Auftraggeber die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft geliefert hat. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß der Definition von REACH verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber nur mit Produkten zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste“ der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1% (m/m) überschreitet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, den Auftraggeber unaufgefordert zu informieren, sobald ihm bekannt ist, dass das von ihm gelieferte Material (Stoff, Gemisch oder Erzeugnis) einen Stoff der Kandidatenliste – auch unterhalb der Grenze von 0,1% - enthält.
    18. Compliance
    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Einsatz von Kinderarbeit oder einer anderen Form unfreiwilliger oder erzwungener Arbeit zu unterlassen, jede Form von Diskriminierung innerhalb seines Unternehmens oder im Hinblick auf seine Sub-Unternehmer und/oder Zulieferer zu unterlassen, sichere Arbeitsbedingungen und ein gesundes Arbeitsumfeld für seine Arbeitnehmer sicherzustellen, sich im Hinblick auf die Umwelt rücksichtsvoll zu verhalten und ökologisch nachteilige Auswirkungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu minimieren, und jede Form von Korruption zu unterlassen.
    19. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache
    19.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde ist der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers die vereinbarte Lieferadresse. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers.
    19.2 Ist der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
    19.3 Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
    19.4 Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens
    vom 11.04.1980.
    20. Unwirksamkeit von Bestimmungen
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt das Gesetz.